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Alles beim Alten beim Kreisverband Leipzig? (3) |
Veröffentlicht von Toni (toni) am Feb 26 2022 |
Wiederholt behauptete der Vorstand des Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e. V., der Verband sei mit wenigen Ausnahmen Verpächter jeder einzelnen Parzelle in den Kleingartenanlagen, deren Flächen in den Pachtverträgen zwischen Verband und Eigentümern enthalten sind. Schließlich sei ein Großteil der Mitgliedsvereine nur Beauftragte des Verbandes, weil eine Verwaltungsvollmacht und kein Zwischenpachtvertrag bestände. Alte Zwischenpachtverträge seien pauschal und ausnahmslos durch eine zwischenzeitlich abgeschlossene Verwaltungsvollmacht ersetzt worden. Das Urteil des Landgerichts Leipzig, dass diese Ansicht gerade nicht bestätigte, wird scheinbar als falsch betrachtet.
Interessant bis hin zu amüsant wird das Verhalten des Verbandsvorstandes immer dann, wenn mit der behaupteten Verpächterstellung Kosten und Arbeitsaufwand einhergehen.
Schon als der Kleingärtnerverein "Auenblick" e. V. Schkeuditz die mit dem Kreisverband zwischenzeitlich abgeschlossene Verwaltungsvollmacht 2015 beendete und sich auf den seit Anfang der 1990er Jahre bestehenden Zwischenpachtvertrag berief, wollte der Verband plötzlich nichts mehr davon wissen, Verpächter einzelner Parzellen zu sein. Denn plötzlich ging es um viel Geld und Arbeit.
Was war geschehen?
Unter Nutzung der ihm erteilten Verwaltungsvollmacht verpachtete der KGV "Auenblick" insgesamt 10 seiner fast 200 Parzellen im Namen des Kreisverbandes. Als der Verein die Verwaltungsvollmacht zu Ende 2015 kündigte, war der Verband offenbar der Auffassung, dem Verein einen reindrücken zu können. Unter dreister 1:1-Kopie der Formulierungen, die der Vertragsanwalt des Verbandes in einem Schreiben an einen anderen Verein verwendet hatte, verlangte der Verband die Herausgabe aller in seinem Namen abgeschlossenen Unterpachtverträge und behauptete zudem, der Verein hätte keinen Zwischenpachtvertrag.
Der Verein verwies darauf, dass der Verband bereits alle Unterlagen zu den 10 im Namen des Kreisverbandes verpachteten Parzellen hätte, weil es sich durchweg um Kündigungsfälle handelte, die der Verband entsprechend seiner eigenen Vorgaben ohnehin bereits übernommen hatte.
Später bestätigte der Verband dem Verein, dass der Zwischenpachtvertrag aus 1993 noch besteht. Wahrscheinlich knüpfte er hieran die Hoffnung, der Verein würde auch die 10 kostenträchtigen Parzellen mit übernehmen.
Doch daraus wurde nichts. Es entbrannte ein Streit um die Verantwortung für die Beräumung der 10 Parzellen. Eine der Parzellen wurde dann Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zwischen Verein und Verband. Im Ergebnis urteilte das Gericht, dass es dem Verpächter der Parzelle obliege, sich um diese zu kümmern – also dem Verband (wir berichteten).
Heute beobachten wir, dass es der Kreisverband auch mit anderen Vereinen versucht. Der alte Zwischenpachtvertrag sei nicht mehr gültig, aber leerstehende oder gar zu beräumende Parzellen lägen halt doch irgendwie in der Verantwortung des Vereins. Zum Glück lassen sich nicht alle Vereine auf die seltsamen Ansichten des Verbandes ein.
Hilfreich ist häufig zudem, dass es dem Verbandsvorstand nach unserer Beobachtung immer wieder gelingt, sich selbst eindrücklich zu widerlegen, indem bspw. die eigene Zuständigkeit für die in Frage stehenden Parzellen zwischenzeitlich schriftlich bestätigt wird. Wenig später erinnert man sich dann scheinbar nicht mehr an ein solches Schreiben. Ob dies nur an einem schlechten Gedächtnis der im Verbandsvorstand handelnden Personen liegt, können wir nicht verlässlich beurteilen…
(am)
Zuletzt geändert am: Feb 26 2022 um 07:00:00
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