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Was läuft beim Kreisverband Luckenwalde schief?

Veröffentlicht von Toni (toni) am Jun 12 2020
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Vor einigen Wochen bereits nahm ein Kleingärtner aus Luckenwalde zu uns Kontakt auf und bat um Einschätzung des Verhaltens des dortigen Kreisverbandes gegenüber der Gartengemeinschaft „Eckbusch“. Uns wurde nun ein Schreiben des Kreisverband Luckenwalde der Gartenfreunde e. V. vom 28.05.2020 vorgelegt, welches den Kleingärtner sehr stark verunsicherte. Dieses Schreiben strotzt unserer Auffassung nach nur so – in bester Kleingartenverbände-Manier – vor Unwahrheiten, Drohgebärden und Schreckensszenarien. Wir befassen uns deshalb mit den wichtigsten Aspekten in der Reihenfolge wie im Schreiben selbst und stellen dazu die Zusammenhänge dar, wie sie sich unserer Kenntnis und Auffassung nach darstellen. Auf offensichtliche und teilweise ziemlich fragwürdige Widersprüchlichkeiten, wie etwa den angestellten Vergleich zwischen einem freiwilligen Austritt eines Vereins und dem Ausschluss durch den Verband, gehen wir gar nicht erst ein. Sollte der Verband seinen destruktiven Kurs weiterverfolgen, raten wir jedem betroffenen Kleingärtner, sich anwaltliche Unterstützung und Rechtsberatung einzuholen. Dies können wir nicht leisten; wir können nur unsere eigenen Erfahrungen und Meinungen teilen.
 
Den Artikel gibt es auch hier als Pdf-Download.

 
Wir befassen uns mit folgenden Fragestellungen:
   
Der KV Luckenwalde hätte nach eigenem Dafürhalten „die Befugnis, jederzeit eine Pächterversammlung stattfinden zu lassen.“
Eine „Pächterversammlung“ ist ein von Kleingärtnerverbänden gern genommenes „Mittel“, um am Vorstand eines Kleingartenvereins vorbei mit den Kleingärtnern Kontakt aufzunehmen. De facto gibt es keine „Pächterversammlungen“; sie sind nirgends gesetzlich geregelt und auch in den in Luckenwalde verwendeten Kleingartenpachtverträgen finden sie keine Erwähnung. Deshalb ist eine „Pächterversammlung“ reine Zeitverschwendung, denn Befugnisse hat diese Versammlung ohnehin nicht und kann entsprechend auch keine wirksamen Entscheidungen treffen. Die Verbände verkaufen sie dann gern als Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) des jeweiligen Vereins. Das funktioniert jedoch nicht, denn der Verband kann eine solche nicht einberufen – das kann nur das hierfür satzungsgemäß zuständige Organ, meist also der Vorstand des Vereins. Aufgrund dieses Formmangels sind sämtliche Beschlüsse einer solchen Versammlung von vornherein nichtig, also unwirksam.
Fazit: Lassen Sie sich vom KV Luckenwalde nicht in die Irre führen, stehen Sie als betroffener Verein zusammen und zeigen Sie dem Gebaren des Kreisverbandes die kalte Schulter, indem sie zu der Zeit- und Geldverschwendung „Pächterversammlung“ gar nicht erst gehen.
 
Der Kreisverband ist der Meinung, „dass der Beschluss vom Vorstand […] zum Austritt aus dem Verband satzungswidrig ist“ und er diesem „Antrag“ nicht zustimmen könne. Es müsse ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen.
Hier irrt der Kreisverbandsvorstand und zwar ganz gewaltig. Offenbar mangelt es dort an den absolut grundlegendsten Kenntnissen im Vereinsrecht. Bereits der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.04.1996 (Az. II ZR 65/95) klargestellt, dass die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen generell unbeschränkt ist. Soll eine Beschränkung vorgenommen werden, so muss diese ausdrücklich in der Satzung vorgeschrieben werden. Die Satzung des Vereins „Eckbusch“ enthält eine solche ausdrückliche Regelung, nämlich dass die Zugehörigkeit des Vereins zu einem Verband eine Entscheidung der Mitgliederversammlung sein muss, gerade nicht.
Die vom Kreisverband zitierten Satzungsregelungen, wonach Satzungsänderungen und Entscheidungen über Veränderungen des Vereins der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, greifen hier nicht. Denn weder bedarf es zur Erklärung des Austritts einer Satzungsänderung, noch handelt es sich hierbei um eine Veränderung des Vereins im Sinne der Satzungsregelung. Die Mitgliedschaft in einem Verband steht wohl kaum auf gleicher Ebene wie die in der Satzung als Grundsatzfragen definierte Teil- oder Komplettauflösung des Vereins. Es ist an dieser Stelle bemerkenswert, dass sich der Kreisverband eine solche Bedeutung zurechnet – diese besitzt er einfach nicht.
Um die Abhandlung über die Satzung nicht zu lang werden zu lassen, bleibt letztlich nur zu sagen, dass sich der Kreisverband als Vereinsexterner ohnehin nicht auf die Satzung dieses Vereins berufen kann. Nach außen und damit gegenüber dem Kreisverband ist einzig und allein der Vorstand des Vereins Ansprechpartner. Das scheint der Kreisverband nicht akzeptieren zu wollen, weshalb er sich auch immer und immer wieder an die Mitglieder des Vereins wendet („Sehr geehrte/-s Mitglied/-er“ als Anrede in seinen vorherigen Schreiben).
Fakt ist: Der Vorstand hat für den Verein „Eckbusch“ eine wirksame Willenserklärung getätigt, nämlich dass der Verein die Mitgliedschaft im Kreisverband Luckenwalde kündigt. Diese Willenserklärung ist dem Kreisverband zugegangen. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, d. h. die Gegenseite muss sie nicht „annehmen“ oder – wie der Kreisverband vermutet – ihr „zustimmen“. Die Kündigung der Mitgliedschaft des Vereins „Eckbusch“ im Kreisverband Luckenwalde ist daher nach unserer Aufassung wirksam.
Die Mitgliedschaft der Gartengemeinschaft „Eckbusch“ e. V. endet damit gemäß der Satzung des Kreisverbandes zum 31.12.2020 – ob der Kreisverband das nun will oder nicht.
 
Ganz klar: ja. Die uns zur Kenntnis gelangten Zustände im Kreisverband Luckenwalde sind für keinen Mitgliedsverein tragbar. Der Kreisverbandsvorstand hält ganz offenbar strikt an seiner Linie fest und stellt scheinbar nicht einmal andeutungsweise eine Besserung in Aussicht, gerade wenn es um seine eigenen, nach unserer Auffassung nicht nur völlig überhöhten, sondern auch für die steuerliche Gemeinnützigkeit des Verbandes schädlichen Vergütungen (man achte auf die Mehrzahl!) geht. Dem Verband durch einen Austritt die Mitgliedsbeiträge zu entziehen, ist damit in unseren Augen die einzige Möglichkeit, Druck hin zu einem Besserungswillen aufzubauen. Auch das vertragliche Konstrukt, welches der Kreisverband zu verwenden pflegt, ist u. M. n. nicht nur äußerst stümperhaft, sondern darüber hinaus auch noch extrem nachteilig für den jeweiligen Gartenverein vor Ort (Stichwort: „Verwaltungsauftrag“).
Der Vorstand der Gartengemeinschaft „Eckbusch“ hat völlig richtig gehandelt, den Austritt aus dem Kreisverband Luckenwalde zu erklären. Er kommt damit letztlich nur seiner satzungsgemäßen Pflicht zur Vermögensverwaltung und Schadensabwendung nach. 
 
Nein, kann er nicht, wie er im Schreiben sogar selbst sagt, wenn man einmal genau liest.
Fangen wir aber mit der Grundfrage an: Der Kreisverband zitierte ein „Informationsblatt“ mit dem Titel „Ein Verein will aus dem Kreisverband austreten – was nun?“. Zunächst: eine Richtigstellung zu dem Artikel gibt es auf unserer Website unter "Wissen A-Z"/"Austritt aus dem Verband". Er entstammt der Feder des Landesverbandes Sachsen und enthält – wen mag es überraschen – natürlich nur eine einseitige Darstellung, die in unseren Augen nur eines zum Ziel hat, nämlich Ängste heraufzubeschwören. Obendrein wird die geltende Rechtslage völlig ignoriert. Letzteres scheint auch der Kreisverband Luckenwalde für sich übernommen zu haben.
Fakt und geltendes Recht ist: ein Verpächter kann nur dann irgendwelche Zusatzkosten („Verwaltungszuschlag“ o. ä.) verlangen, wenn dies im jeweiligen Pachtvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Auch die vom Kreisverband in scheinbar völliger Unkenntnis ihrer Bedeutung zitierten Paragraphen aus BKleingG und BGB greifen nicht.
Bereits das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 10.09.2003 (Az. 30 U 47/03) entschieden, dass es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Verpächter und Pächter darüber bedarf, dass irgendwelche zusätzliche Zahlungen geleistet werden sollen. Dem haben sich zuletzt das Landgericht Berlin (Urteil vom 31.03.2016, Az. 32 S 18/15) sowie das OLG Rostock (Beschluss vom 24.04.2019, Az. 1 U 2/17) angeschlossen. Mittlerweile hat es die geltende Rechtslage sogar in den „Praktiker-Kommentar Bundeskleingartengesetz“ von Mainczyk/Nesslar geschafft – dem juristischen Nachschlagewerk für Kleingartenrecht.
Weil das vom Kreisverband verwendete Formular für Kleingartenpachtverträge keine ausdrückliche Regelung über Zusatzkosten enthält, ist kein Kleingärtner verpflichtet, einer solchen aus der Luft gegriffenen Forderung des Kreisverbandes Folge zu leisten. Kein Kleingärtner muss also die Angst haben, dass es teurer wird. Im Gegenteil: der Austritt bringt die Chance mit sich, dass viel Geld gespart werden kann – nicht nur in Form des dann entfallenden Mitgliedsbeitrags des Vereins an den Verband. Fordert der Verband die Zahlung etwa eines „Mitgliedsbeitrages“ oder von Verwaltungskosten, sollte dieser Forderung nach unserem Dafürhalten ausdrücklich widersprochen und ebenfalls ausdrücklich nur die (gemäß eigenem Kleingartenpachtvertrag) fälligen Pachtbeträge überwiesen werden. Bei allem kann man sich am Urteil des Landgerichts Berlin orientieren, welches dem Vorstand der Gartengemeinschaft „Eckbusch“ bereits vorliegt. Dort hatte sich auch eine Kleingärtnerin erfolgreich gegen hanebüchene Zahlungsaufforderungen des dortigen Verbandes gewehrt.
 
Er kann vieles fordern, ein Recht darauf hat er nicht. Der einzelne Kleingärtner ist Mitglied im Verein „Eckbusch“ und nicht im Kreisverband, denn nach dessen Satzung können nur Vereine Mitglied bei ihm werden. Die Begründung, der Verband müsse seine „Mitgliederdatenbank“ aktualisieren, ist damit völlig abstrus. Die Kontaktdaten seiner Mitglieder, nämlich der Gartenvereine, sollte er wohl haben und hierfür hat die Mitgliederliste des Vereins „Eckbusch“ überhaupt keine Bedeutung. Wer im Verein „Eckbusch“ Mitglied ist, geht den Kreisverband damit gelinde gesagt rein gar nichts an. Die Daten seiner Pächter hat der Kreisverband vorliegen, denn diese wurden vom Verein stets übermittelt, was der Kreisverband in seinem Schreiben sogar selbst bestätigt. Weil der Verband nunmehr den „Verwaltungsauftrag“ entzogen hat, muss er sich auch selbst um eine ggf. notwendige Aktualisierung dieser Pächterdaten kümmern – denn der Verein ist ja nicht mehr Beauftragter des Verbandes.
Besonders auffällig wird die Widersprüchlichkeit des Verbandes an dieser Stelle. Denn nur einen Satz vor Thematisierung der Mitgliederliste schreibt er doch: „Der Pächter hat einmal eine gesonderte Beziehung zu seinem Kleingartenverein als Mitglied und eine zweite Beziehung zum Verpächter (KVG) als Pächter.“ Also kennt er scheinbar die Trennung zwischen Mitgliedschaft (im Verein) und Pachtvertrag (mit dem Verband). Dass er trotzdem eine Mitgliederliste fordert, sorgte beim Lesen des Schreibens für ein gewisses Belustigungsmoment, offenbart jedenfalls wieder ein äußerst seltsames Rechtsverständnis.
Fazit: Nein, der Verband hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Mitgliederliste. Der Vorstand des Vereins „Eckbusch“ handelt korrekt, indem er die Herausgabe verweigert.
 
Nach Auffassung des Kreisverbandes ist bzw. war der Verein „Eckbusch“ nur damit beauftragt, die Pachtgelder bei den Unterpächtern einzusammeln und an den Kreisverband weiterzuleiten. Der Verein hat nun festgestellt, dass in den vergangenen Jahren versehentlich zu viel Pacht überwiesen wurde. Denn gelingt es dem Verein bspw. aufgrund von Leerstand oder Zahlungsverweigerern nicht, die komplette Pacht einzusammeln, muss er diesen Fehlbetrag nicht aus eigener Tasche bezahlen. Ein solcher Einnahmeausfall geht einzig und allein zu Lasten des Verpächters, also dem Kreisverband. Das will dieser aus irgendwelchen Gründen nicht verstehen, was aber überraschend ist. Denn einerseits behauptet der Verband vehement, der Verein wäre selbst nicht Zwischenpächter der Fläche. Andererseits verlangt er vom selben Verein aber, dass dieser Pacht bezahlt, als wäre der Verein Zwischenpächter. Das ist ein "geniales" Geschäftsgebaren, aber leider völlig realitätsfremd.
Wir machen es an einem Beispiel bildhaft: Vermieter K vermietet in einem Wohnhaus vier Wohnungen, setzt für deren Verwaltung den Verwalter V ein und beauftragt diesen, die Miete der jeweiligen Mieter einzusammeln und gebündelt an K weiterzuleiten. Von den vier Wohnungen sind nun nur drei vermietet und einer der Mieter zahlt seine Miete nicht. V sammelt die Miete der beiden „zahlenden“ Wohnungen ein und leitet sie an K weiter. V muss aber selbst nicht für die beiden anderen Wohnungen die Miete drauflegen oder auch nur vorschießen. Das Leerstands- wie auch das Zahlungsrisiko hat allein der Vermieter zu tragen, nicht der Verwalter.
Der Verein hat dem Kreisverband mitgeteilt, dass es in den vergangenen Jahren zu einer versehentlichen Überzahlung bei der Pacht kam, hat diese Gelder völlig korrekt zurückgefordert und mit der aktuellen Pachtzahlung verrechnet. Der Verein ist seiner Verpflichtung, die für den Verband eingesammelten Pachtgelder weiterzuleiten, zu 100 % nachgekommen. Die tatsächliche Flächengröße der Kleingartenanlage spielt hier überhaupt keine Rolle, denn was zählt, sind die in den einzelnen Kleingartenpachtverträgen vereinbarten Pachtbeträge. Nur diese musste der Verein bislang einsammeln und weiterleiten. Fehlt dabei Pacht für eine Fläche, geht das den Verein selbst nichts an, denn er ist ja kein Zwischenpächter.
 
Nein, kann er nicht. In bester Verbandsmanier mischt sich der Kreisverband wiederum in vereinsinterne Vorgänge ein. Ob der Ausschluss der in Frage stehenden Person aus dem Verein „Eckbusch“ formell korrekt erfolgte und/oder wirksam ist, muss zwischen Verein und der vom Ausschluss betroffenen Person geklärt werden. Der Verband ist an die Aussagen des Vereins, welcher einzig und allein vom Vorstand vertreten wird, gebunden und hat deshalb den Ausschluss der Person zu akzeptieren. Wiederum beruft sich der Verband als Vereinsexterner (!) auf die Satzung des Vereins „Eckbusch“, was ihm aber – wie bereits dargestellt – nichts bringt. Hieran zeigt sich aber, dass der Verband mit seinen wirklichen Handlungen seine Behauptung klar widerlegt, immer „sachlich“ zu agieren und „stets bemüht“ gewesen zu sein, „eine vernünftige Zusammenarbeit […] durchzuführen“. Wäre dem tatsächlich so, würde der Kreisverband sich nicht in vereinsinterne Angelegenheiten einmischen und schon gar nicht so massiv, wie er es aktuell versucht. Vielmehr lässt der Kreisverband nach hiesiger Auffassung erkennen, dass die höchstpersönlichen Interessen der aktuellen Verbandsführung an oberster Stelle stehen, indem bspw. gegen den Ausschluss der fraglichen Person gewettert wird, was das Zeug hält. Der Verbandsvorsitzende unterhält scheinbar eine freundschaftliche Beziehung zu dieser Person, die – Überraschung – auch als Beisitzer im Kreisverband tätig ist. Kann man es den Kleingärtnern dann verübeln, wenn über Vetternwirtschaft gemunkelt wird? Jedenfalls kann die behauptete Sachlichkeit schon mal schnell vergessen werden, oder?
Will die Person sich gegen den Ausschluss zur Wehr setzen, müsste sie hiergegen Klage erheben, denn die Satzung des Vereins sieht kein vereinsinternes Rechtsmittel vor. Eine solche Klage darf jedoch nicht zu lange Zeit nach dem Ausschluss erfolgen. Weil nach hiesigem Kenntnisstand inzwischen über 9 Monate seit dem Ausschluss vergangen sind, dürfte es für eine Klageerhebung nun jedenfalls zu spät sein.
Am Ausschluss ist nach unserem Dafürhalten heute nicht mehr zu rütteln. Die Person ist nicht mehr Mitglied im Verein „Eckbusch“.
 
Die „Verwaltungsvollmacht“ ist ein gerade in Ostdeutschland gern hergenommenes Mittel zur Verpachtung von Kleingärten. Hierbei beauftragt der Verband als Verpächter den jeweiligen Verein vor Ort, für ihn alle Aufgaben des Verpächters wahrzunehmen. Der Verein ist in Bezug zur Kleingartenanlage nur im Namen des Verbandes tätig (Ausnahmen sind häufig die Versorgungsnetze für Strom und Wasser, welche im Eigentum des Vereins stehen). Würde eine „Verwaltungsvollmacht“ fair ausgestaltet und entsprechend gelebt, kann man durchaus damit leben. Ist sie allerdings – wie leider sehr häufig und auch in Luckenwalde der Fall – enorm einseitig ausgestaltet, ist ein Verein gut beraten, diese Ausbeutung zu beenden. So ist es auch bezüglich der Kleingartenanlage „Eckbusch“.
Der Kreisverband Luckenwalde hat dem Verein die „Verwaltungsvollmacht“ nach hiesiger Kenntnis völlig willkürlich entzogen. Nachdem der Verein dem Verband mitgeteilt hat, dass nunmehr alle Verpächteraufgaben wieder bei ihm liegen, biederte sich der Verband dem Verein plötzlich wieder an und bot die erneute Erteilung der „Verwaltungsvollmacht“ an. Der Verein erkannte aber, dass die bisherige „Verwaltungsvollmacht“ äußerst einseitig ist. Denn der Verein übernimmt aufgrund dieser Vollmacht alle Aufgaben, die eigentlich dem Kreisverband als Verpächter zufallen. Gleichzeitig trägt er für dieses ihm eigentlich fremde Geschäft die Kosten. Bitte was? Ich schicke jemanden für mich einkaufen, übergebe dieser Person die eingekauften Waren, soll aber dafür bezahlen? Da geht doch was nicht mit rechten Dingen zu?! Aber genau so denkt der Kreisverband offenbar, mit seinen beauftragten Vereinen umgehen zu können. Deshalb war es das gute Recht und in unseren Augen auch die für den Verein wirtschaftlich völlig richtige (und einzige) Entscheidung, dem Kreisverband mitzuteilen, dass an einer „Verwaltungsvollmacht“ zu den bisherigen Konditionen (Bezahlung aller Kosten durch den Verein, obwohl dieser nicht selbst Verpächter ist) kein Interesse besteht.
Nun hat also der Kreisverband seine Verpächteraufgaben komplett selbst zu übernehmen. Insbesondere muss er sich um den Einzug der Pacht selbst kümmern, säumigen Pächtern hinterherlaufen, Kündigungen aussprechen und durchsetzen und letztlich auf eigene Kosten Beräumungen durchführen. Der willkürliche Entzug der „Verwaltungsvollmacht“ war also eine vermeintliche Bestrafung des Vereinsvorstandes, die nun mit voller Wucht auf den Verband selbst zurückschlägt. Denn der Verband ist gegenüber seinen Unterpächtern (den einzelnen Kleingärtnern) verpflichtet, die Kleingartenanlage zu betreiben und zu unterhalten. Weil er hierfür von den einzelnen Pächtern aber weder den vom Verein bislang gezahlten Verbandsbeitrag noch irgendwelche anderen Zusatzkosten verlangen kann (s. oben), wird es früher oder später sehr teuer für den Verband. Denn den Ausgaben für die Kleingartenanlage stehen keine Einnahmen entgegen. Lässt er den Betrieb der Kleingartenanlage dann irgendwann schleifen, auch etwa weil er neu verpachtete Parzellen mangels entsprechender Versorgungsnetze nicht mit Strom und Wasser beliefern kann, verstößt er dann auch gegen den Generalpachtvertrag mit der Stadt Luckenwalde, in dem er sich zu einer kleingärtnerischen Nutzung der Flächen verpflichtet hat – ohne Strom und Wasser in der heutigen Zeit nur schwer vorstellbar. Es ist übrigens das gute Recht des Vereins, wenn er vom Verband neu verpachtete Parzellen nicht mehr mit Strom und Wasser versorgt. Denn zu solchen Parzellen hat der Verein schlichtweg keinerlei Beziehung mehr. Und mal ehrlich: warum sollte der Verein ein fremdes Grundstück de facto für lau mit Strom und Wasser versorgen?
Es wäre nach hiesiger Auffassung das Beste für alle Beteiligten (allen voran den Verband selbst (!)), wenn der Verband den Weg für einen direkten Pachtvertrag zwischen der Stadt Luckenwalde und dem Verein „Eckbusch“ frei machen würde. Der Verein wünscht es, die Stadt scheint offen dafür zu sein und den Kleingärtnern wäre ein solcher Direktvertrag ihres Vereins nur zu wünschen. Der Verband erspart sich und somit auch seinen verbleibenden Mitgliedsvereinen jede Menge Arbeit und vor allen Dingen sehr hohe Kosten. Außerdem sind wir uns sicher, dass der Verband im Falle einer solchen einvernehmlichen Einigung keine ansonsten zu beachtenden Konsequenzen für seine steuerliche und auch kleingärtnerische Gemeinnützigkeit zu befürchten hat.
Die „Verwaltungsvollmacht“ ist jedenfalls ein mieses Geschäft für den Verein „Eckbusch“ (und natürlich auch für alle anderen betroffenen Vereine). Der Verein an sich braucht sie nicht und auch die Kleingärtner brauchen sich keine Sorgen über den Entzug der Vollmacht machen. Stattdessen sollten die Kleingärtner vom Verpächter, also vom Verband, vehement einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleingartenanlage einfordern. Kommt er dem nicht nach, sollte man sich umgehend an die Stadt Luckenwalde als Grundstückseigentümer wenden.
 
Definitiv nein. Ein jeder Kleingartenpachtvertrag mit dem Kreisverband hat weiterhin Bestand und kann nur gemäß Bundeskleingartengesetz gekündigt werden. Die dort eingeräumten Kündigungsmöglichkeiten sind enorm eingeschränkt. Wenn ein Kleingärtner seine Parzelle kleingärtnerisch nutzt, seine Pacht (und mehr auch nicht, s. oben) an den Verpächter zahlt und sonst auch keine groben Pflichtverletzungen begeht, kann der Kleingartenpachtvertrag durch den Verband nicht gekündigt werden. Zudem wird der Verein „Eckbusch“ die Versorgung mit Strom und Wasser von Parzellen aufrechterhalten, die von seinen Mitgliedern genutzt werden. Für die praktische Nutzung eines Kleingartens bedeuten die aktuellen Entwicklungen de facto keine Änderung.
    
(am)
Unsere Blog-Artikel stellen keine Rechtsberatung, sondern nur unsere Meinung dar. Wird Rechtsberatung gewünscht, empfehlen wir die Konsultation eines Anwaltes.

Zuletzt geändert am: Jun 12 2020 um 18:36:17

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