2. Versuch

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Satzung 2014 - 2016

2. Versuch: Juli 2015

Die Arbeitsgruppe Satzung beendete ihre Arbeit mit einer letzten Sitzung am 08.04.2015. Im Anschluss sollte das gemeinsame Ergebnis zeitnah den Mitgliedsvereinen zur Verfügung gestellt werden. Doch die Mitgliedsvereine bekamen nur einen durch den Verbandsvorstand eigenmächtig abgeänderten Entwurf zu Gesicht...

Mit Schreiben vom 29.05.2015 lud der Verbandsvorstand zur Mitgliederversammlung am 03.07.2015 ein. Der Entwurf für die neue Satzung lag als Beschlussvorlage bei. Im Vergleich zum Ergebnis der Arbeitsgruppe hatten sich einige kleinere Änderungen ergeben, die das Amtsgericht im Rahmen seiner Prüfung festgestellt hätte. Neben einigen formalen Korrekturen und Umformulierungen hätte das Amtsgericht auch eine genaue Formulierung für die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung gefordert (Punkt 9.1.), die zufälligerweise der Wunschformulierung des Verbandsvorstandes entsprach, aus der sich der Vorstand meint, ein Stimmrecht kraft Amtes ableiten zu können:

"Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand des Verbandes, den Kassenprüfern, den Beisitzern nach § 8.8. der Satzung und zwei vertretungsberechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine. Dabei hat jeder Mitgliedsverein nur eine Stimme."

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe wurden über das Ergebnis der amtsgerichtlichen Prüfung nicht informiert und mussten sich daher selbst schlau machen. Bei einer Rückfrage bei der zuständigen Rechtspflegerin kam heraus, dass das Amtsgericht lediglich und unmissverständlich empfahl, dass die Mitgliedsvereine bei der Verbandsversammlung so vertreten sein sollten, wie deren eigene Satzungen es vorschreiben. Weder ist das Amtsgericht auf das Stimmrecht eingegangen, noch hat es eine bestimmte Formulierung "gefordert".

Der Verbandsvorstand hat lediglich die von der Rechtspflegerin beispielhaft aufgeführte Formulierung als willkommenen Anlass genutzt, das Stimmrecht kraft Amtes als amtsgerichtliche Vorgabe zu bezeichnen. Gleichzeitig haben Sie die eigentliche, nicht verkennbare Intention der Rechtspflegerin, nämlich die satzungsgemäße Vertretung der Mitgliedsvereine, wiederum nicht korrekt abgebildet. Dabei schlug das Amtsgericht vor, dies mit "Vertretern der Mitgliedsvereine" einfach, aber vollkommen ausreichend zu formulieren. Der Verbandsvorstand machte daraus "zwei vertretungsberechtigte Vertreter der Mitgliedsvereine" und verfehlte das Ziel.

 

Die Beschlussfassung zur geänderten Satzung sollte gemäß Tagesordnung zur Hälfte der Veranstaltung, direkt nach einer Pause statfinden. Doch die Satzung wurde nie behandelt. Der vom Verbandsvorstand eingesetzte Leiter der Versammlung vom 03.07.2015 verkündete nach der Pause ohne Not oder Zwang, dass der Tagesordnungspunkt zur Satzung ans Ende der Versammlung verschoben wird, sodass man dann ohne weitere Tagesordnungspunkte mehr Zeit für die Beratung hätte. Als der verschobene Tagesordnungspunkt erreichte, wiegelte der Versammlungsleiter ab: "Das wird jetzt ein Mammut-Programm. Wollen wir das jetzt noch machen?". Ein vorstandsnaher Vereinsvertreter sprang sofort darauf an, verwies auf die fortgeschrittene Uhrzeit und schlug vor, den Satzungsentwurf gar nicht mehr zu behandeln. So geschah es dann auch - der Verbandsvorstand hatte diese beiden Personen offenbar vorbereitet, damit das ihm in vielen Punkten nicht genehme Ergebnis der Arbeitsgruppe Satzung erst einmal in der Versenkung verschwindet. Man müsste jetzt nur noch den Austritt zweier kritischer Vereine abwarten. Deren Vorsitzende waren Mitglieder der Arbeitsgruppe Satzung. In einer kommenden Mitgliederversammlung würde dann niemand mehr gegen die Wünsche und Absichten des Verbandsvorstandes argumentieren...

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(am)

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