Vergleich

Ergebnisse der Arbeitsgruppe Satzung: Vergleich der Alternativvorschläge 

Die bevorstehende außerordentliche Mitgliederversammlung des Gesamtvorstandes möchten wir zum Anlass nehmen, die wichtigsten Unterschiede zwischen den Vorschlägen der Vereinsvertreter und denen des Verbandsvorstandes und von ihm beauftragter Personen zu beleuchten.

Zusammengefasst

Verbandsbeitrag für leerstehende Parzellen: Im Vorschlag des Verbandsvorstandes und von ihm beauftragter Personen soll weiter für jede Parzelle Beitrag erhoben werden - unabhängig davon, ob die Parzelle verpachtet ist oder nicht. Vereine mit Leerstand werden durch diese Beitragsungleichheit benachteiligt und der Verband vereinnahmt Beitragsgelder für Ausgaben, die er gar nicht hat (bspw. Landesverbandsbeitrag)Auch der Landesverband erkennt hier eine Beitragsungleichheit. Daneben will der Verbandsvorstand die mögliche Umlagenhöhe verdoppeln.

Stimmrecht kraft Amtes wieder enthalten: Der Verbandsvorstand meint, dass ihm ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zustehen würde. Begründen kann er es nicht. Durch derartige Stimmrechte kraft Amtes sichert sich der Vorstand eine nicht unbeachtliche Anzahl an Stimmen. Die Stimmen der Mitgliedsvereine verlieren deutlich an Bedeutung, Beschlüsse und Wahlen werden zur Farce.

Demokratische Mitbestimmung nicht willkommen: Der Verbandsvorstand will sich weiterhin bei der Auswahl des Geschäftsführers nicht reinreden lassen. Wenn aber schon ein Geschäftsführer eingestellt wird, der den Verband nach außen repräsentiert, sollte die Auswahl anhand sachlicher Eignungskriterien und vor allem durch die Mitgliederversammlung erfolgen!

Störendes Ehrenamt: Erst die Intervention des Finanzamtes veranlasste den Verbandsvorstand, von seinem Vorhaben der Einführung hauptamtlicher Vorstandstätigkeit abzurücken. Schon jetzt zahlt sich der Vorstand für seine Tätigkeiten, die gemäß Satzung und steuerrechtlicher Vorgaben ehrenamtlich sein müssen, Löhne und Gehälter in unangemessener Höhe.

Im Detail:

I - Berechnungsgrundlage des Verbandsbeitrages (11.3.) und Höhe der Umlagen (11.4.) 

Vorschlag des Verbandsvorstandes:

  • für jede Parzelle im Verein soll der Verbandsbeitrag entrichtet werden
  • ob die Parzelle verpachtet ist oder nicht, bleibt unberücksichtigt
  • Beitragsungleichheit: Vereine mit Leerstand zahlen vergleichsweise mehr für die selben Leistungen und Mitgliedsrechte
  • Umlagenhöhe 50 % des Verbandsbeitrages statt bisher 25 % (ursprünglich sollten es sogar 100 % sein!)

Vorschlag der Vereinsvertreter:

  • nur für verpachtete Parzellen im Verein soll der Verbandsbeitrag entrichtet werden
  • Beitragsgleichheit gewährleistet
  • stabile Umlagenhöhe

Vorteile des Vorschlags der Vereinsvertreter:

  • Herstellung der Beitragsgleichheit: für leerstehende Parzellen entstehen dem Verband keine Kosten für bereitgestellte Leistungen (bspw. Versicherungen, Landesverbandsbeiträge), d. h. Beiträge auf solche Parzellen werden faktisch zusätzlich erhoben. Vereine mit (hohem) Leerstand tragen damit eine vergleichsweise höhere Beitragslast als Vereine ohne bzw. mit nur geringem Leerstand
  • keine Doppelbelastung der Unterpächter eines Vereins durch "Quersubventionierung" eines Verbandsbeitrages für leerstehende Parzellen
  • keine Erhöhung der zulässigen Umlagenhöhe

II - Mitgliederversammlung und "Stimmrecht kraft Amtes" (9.1.) 

Vorschlag des Verbandsvorstandes:

  • alle Verbandsvorstände, die Kassenprüfer und die berufenen Beisitzer erhalten ein Stimmrecht kraft Amtes

Vorschlag der Vereinsvertreter:

  • nur die Mitglieder, also die Vertreter der Mitgliedsvereine, haben ein Stimmrecht in der MITGLIEDERversammlung

Vorteile des Vorschlags der Vereinsvertreter:

  • keine Verwaschung der Stimmen der Mitglieder durch mindestens 5 Stimmen der Verbandsvorstände
  • keine doppelt vertretenen und stimmberechtigten Vereine (die Vereine der Verbandsvorstände) und damit keineStimmenungleichheit

 

Stellen Sie sich bitte folgende Fragen:

  • Haben Sie in Ihrer Mitgliederversammlung eine zusätzliche Stimme, nur weil Sie als Vorstand in ihrem Verein tätig sind?
  • Wer sollte die Geschicke und Grundsatzfragen eines Vereines bzw. Verbandes letztlich bestimmen? Die Mitglieder oder der Vorstand?
  • Aus welchem objektiven Grund sollten der Vorstand oder andere Personen, die nicht gleichzeitig Vertreter eines Mitgliedsvereins sind, ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben? Die Frage wurde auch in der Arbeitsgruppe gestellt. Als einzige "Antwort" kam vom Vertragsrechtsanwalt, dass dieser keinen Verband kennen würde, bei dem es dieses seltsame Stimmrecht nicht gibt. Bei zahlreichen Beschlüssen führt das Mitabstimmen der Verbandsvorstände zur Nichtigkeit des Beschlusses, bspw. bei der Entlastung des Vorstandes oder bei dessen Abberufung. Das ist auch ein Grund für die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse vom 03.07.2015 (Link folgt, Seite noch im Aufbau).
  • Wollen Sie wirklich, dass die Stimme Ihres Vereins durch das Stimmrecht kraft Amtes verwaschen wird? Allein zur Mitgliederversammlung vom 03.07.2015 stellte der Verbandsvorstand mit Beisitzern 6 von 97 Stimmen, damit also mehr als 6 %. Geht man nun noch davon aus, dass nur 4 Vereine der Verbandsvorstände und des Beisitzers noch zusätzliche Vertreter entsendet haben, wären das schon 10 von 97 Stimmen. Der Verbandsvorstand vereinte damit effektiv über 10 % aller Stimmen.

Dass die Vereine in der Verbandsversammlung gemäß ihrer Satzung vertreten sein sollten und eben nicht immer mit "zwei vertretungsberechtigten Vertretern", wurde bereits zu Beginn der Arbeitsgruppe thematisiert. Erst ein Hinweis des Amtsgerichts Leipzig veranlasste den Verbandsvorstand zu einer entsprechenden Änderung. In der Beschlussvorlage zur Versammlung vom 03.07.2015 nahm der Verbandsvorstand die gerichtlichen Anmerkungen zum willkommenen Anlass, dass Stimmrecht kraft Amtes wieder einzuführen und dies als angebliche gerichtliche Vorgabe zu präsentieren. Das eigentliche Ziel der satzungs- und damit rechtskonformen Vertretung der Vereine wurde verfehlt - auch im aktuellen Entwurf!

III - Geschäftsführer (10.1. und folgende + 9.7.) 

Vorschlag des Verbandsvorstandes:

  • Auswahl und Einstellung des Geschäftsführers werden wie bisher allein vom Verbandsvorstand bestimmt, ebenso das gezahlte Gehalt
  • Interessenkonflikte durch Personalunion von gewähltem Vorstandsmitglied und Geschäftsführer
  • sachliche und ökonomische Aspekte bei der Auswahl des Geschäftsführers bleiben unberücksichtigt
  • die Mitgliederversammlung hat keine Mitwirkungsmöglichkeit, erhält nur spärliche Informationen (bspw. s. unten)

Vorschlag der Vereinsvertreter:

  • der Verbandsvorstand schlägt geeignete Kandidaten vor, die Mitgliederversammlung entscheidet
  • die Mitgliederversammlung legt das angemessene Gehalt fest
  • keine Personalunion von gewähltem Vorstandsmitglied und Geschäftsführer zur Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Auswahl anhand professioneller Kriterien, wie generelle Eignung zum Geschäftsführer, Ausbildung, Rechtskenntnis, Referenzen

Vorteile des Vorschlags der Vereinsvertreter:

  • ALLE nehmen an der Entscheidungsfindung teil - das letzte Wort hat die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Verbandes
  • Transparenz sorgt für Akzeptanz auf breiter Basis, auch beim Gehalt
  • Gewährleistung einer professionellen und damit weniger fehleranfälligen Geschäftsführertätigkeit
  • "gesunde" persönliche Distanz zwischen Vorstand und Geschäftsführer
  • bessere Kontrollmöglichkeiten durch weniger Interessenkonflikte

IV - Zusammensetzung des Vorstandes (8.1. und folgende)

Vorschlag des Verbandsvorstandes:

  • 5 Vorstandsmitglieder + Geschäftsführer mit beratender Stimme
  • Festhalten am Vorstandsmitglied Bau, nun "Verantwortlicher Bauwesen" (Änderung im Nachhinein, vgl. gemeinsames Ergebnis der Arbeitsgruppe Satzung, Punkt 8.1 Alternativvorschlag)

Vorschlag der Vereinsvertreter:

  • 4 Vorstandsmitglieder + stimmberechtigter Geschäftsführer
  • Wegfall des Vorstandsmitgliedes Bau

Vorteile des Vorschlags der Vereinsvertreter gegenüber dem des Verbandsvorstandes:

  • Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch Wegfall des Vorstandsmitgliedes Bau
  • Bautätigkeiten sind im Rahmen des BKleingG nicht mehr als ein Nebenzweck. Auch der Umfang der anfallenden Bauanträge ist gemäß Bericht des Vorstandes vernachlässigbar, insbesondere da es noch eine 3-köpfige Baukommission gibt (14.1.), die sich mit Bauanträgen beschäftigt.

V - Interessant sind vielleicht auch folgende Sachverhalte:

  1. Auf dem Vorschlag der unabhängigen Vereinsvertreter (Müller, Gladitz und Marx) wird darauf verwiesen, dass die Vereine der Herren Gladitz und Marx aus dem Verband ausgetreten sind. Damit soll wohl impliziert werden, dass die Vorschläge der Vereinsvertreter nachteilig oder von geringerem Wert sind. In der Tat basieren aber große Teile des gesamten Satzungsentwurfs auf Vorschlägen und Standpunkten der drei eingangs aufgeführten Vereinsvertreter. Mehr zur Arbeit der Arbeitsgruppe Satzung lesen Sie hier... (zusätzliche Freischaltung nötig - bei Interesse bitte über Kontakt beantragen)
  2. Stimmrecht kraft Amtes wieder versteckt: Im gemeinsamen Entwurf der gesamten Arbeitsgruppe enthielt der Vorschlag des Verbandsvorstandes im Punkt 9.1. noch das von ihm gewünschte Stimmrecht kraft Amtes ausdrücklich. Nun wurde es wieder versteckt - warum?
  3. Die Arbeitsgruppe war mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und dem Vertragsrechtsanwalt geschlossen gegen ein Stimmrecht kraft Amtes. Selbst das Vorstandsmitglied Schriftführung, Frau W., argumentierte, dass es doch vollkommen natürlich ist, dass nur Mitglieder in einer Mitgliederversammlung ein Stimmrecht genießen sollen. Ein interessanter Meinungswandel...
  4. Änderung im Nachhinein: Ebenfalls im gemeinsamen Entwurf der gesamten Arbeitsgruppe war in Punkt 9.9. enthalten, dass zur Auflösung des Verbandes eine Dreiviertelmehrheit, für alle anderen Beschlüsse nur eine einfache Mehrheit benötigt wird. Der Verbandsvorstand hat nun für seine eigene Abberufung wieder eine Zweidrittelmehrheit eingefügt. Zusammen mit dem Stimmrecht kraft Amtes ergibt sich ein deutliches Bild...
  5. In der Finanz- und Kassenordnung will sich der Verbandsvorstand ermächtigen lassen, Nachtragshaushalte (zusätzliche Ausgaben) bis zu einer Höhe von 10 % der Einnahmen aus Verbandsbeiträgen eigenmächtig und ohne Genehmigung durch die Mitgliederversammlung beschließen zu können. Damit würde sich ein unkontrollierbarer Spielraum von mehr als 20.000 € ergeben!
  6. Der Vorstandsbeschluss zur Anstellung des aktuellen Geschäftsführers erfolgte am 25.11.2014, also nur drei Tage nach einer Mitgliederversammlung des Verbandes. Auf dieser gab es keinerlei Informationen zum Geschäftsführer!

(am)

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